Wiedererrichtung des Armaturwerks Fortschau

Mit dem Rastatter Frieden von 1714 konnte der Kurfürst in sein Land zurückkehren und man begann mit der Wiedererrichtung des Fortschauer Armaturwerks, welches durch die Kriegseinflüsse und die geschilderte Situation des Verbleibs der bayerischen Truppen in den Niederlanden seit 1703 brach lag.

Der Produktionsgang eines Gewehres lief in dieser Zeit – grob umrissen – folgendermaßen ab:

1. Verhüttung des Eisens im Hüttenwerk.

2. Zuteilung der Rohmaterialien an die Büchsenmacher, Zuteilung der Rohrplatten an die Rohrschmiede.

3. Anfertigung der Schlösser.

4. Schmieden der Rohre.

5. Bohren der Rohre nebst Anbohren des Zündlochs.

6. Schleifen der fertig geschmiedeten Rohre.

7. Beschussprüfung der Rohre.

8. Anfertigen der Schäfte, Zusammensetzen der Gewehre und Aufpassen der Bajonette.

9. Anfertigung der Riemen und Bajonettscheiden.

10. Überprüfung der fertigen Gewehre und Ablieferung.

Alle Waffen wurden mit dem Zeichen „A=FORTSCHAU“ versehen und an die kurfürstlichen Zeughäuser geliefert.

 Kompetenzstreitigkeiten zwischen Armaturinspektoren und Landrichtern und mangelnde Überwachung trugen entscheidend zum neuerlichen Niedergang des Armaturwerks bei. Der Hofkriegsrat griff 1753 ein, um die Mängel an den Waffen aus dem Fortschauer Werk zu beseitigen. Durch eine weitere Reorganisation trat eine deutliche Qualitätsverbesserung der Gewehre ein, doch konnte das Werk die notwendige Produktionssteigerung nicht realisieren. Die Büchsenmacher waren zum Teil mit Instandsetzungsarbeiten beschäftigt, bis ab 1783 wieder regelmäßige Aufträge zur Herstellung neuer Gewehre ergingen. 1787 erstellte Ingenieur Major Johann Carl Pigenot einen Inspektionsbericht über das Werk Fortschau, der ein desaströses Bild vom Zustand des Werkes zeichnete. Trotz des inferioren Zustandes der Betriebsmittel war es des den ansässigen Meistern wohl möglich, konkurrenzfähige Waffen zu fertigen, was Pigenot sehr wohl auffiel. Er befürwortete denn auch das Gesuch der Meister um ausreichende Beschäftigung. Ob dieser Sachverhalt den historischen Tatsachen entsprach oder ob diese wohlwollende Beurteilung auf anderen Wegen zustande kam, muss Gegenstand weiterer Forschung bleiben.

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